PeterNuemannDie AusglMechV regelt ergänzend zum EEG die Erhebung der EEG-Umlage. Die Meldefristen für Eigenverbrauch und Stromlieferung wurden neu  geregelt. Zuständigkeiten und Fristen wurden – teilweise abweichend vom Gesetzestext –  geändert. Hierdurch wurde Zeit bis Anfang  2016 geschaffen, damit die für die Eigenversorgung nun zuständigen  Netzbetreiber die entsprechende Organisation aufbauen konnten. Diese beginnen nun, die betroffenen Anlagenbetreiber anzuschreiben. Damit Sie dem nicht völlig hilflos gegenüberstehen, hier einige erste Informationen.

1. Eigenversorger müssen die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch (wenn sie nicht aufgrund der Ausnahmen für Altanlagen oder der 10-Kilowatt-Bagatellgrenze befreit sind ) nicht mehr mit dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), sondern mit dem örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB) abrechnen, d. h. mit dem Netzbetreiber von dem Sie die Einspeisevergütung bekommen.

Die Frist für die Übermittlung der Daten der Eigenversorgung zur Abrechnung dieser EEG-Umlage wurde vom 31. Mai auf den 28. Februar vorverlegt, so dass die Daten für beide Abrechnungen (Einspeisung und EEG-Umlage auf Eigenverbrauch) gleichzeitig bis 28. Februar abgegeben werden müssen.

Ausnahme: Für das Jahr 2014 wurde die Frist zur Abgabe der Daten für die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch auf Ende Februar 2016 verlegt. Das Jahr 2015 muss dann regulär auf diesem Termin abgerechnet werden.

Achtung! Wer die Frist versäumt gefährdetdie Umlagebegünstigung und muss ggf. die volle Umlage nachzahlen.

2. Anlagenbetreiber, die EE-Strom direkt an Dritte (vor Ort) liefern, müssen ihre Abrechnungsdaten weiterhin bis 31. Mai beim ÜNB abliefern. Hierbei hat sich die Zuständigkeit nicht verändert, aber auch hier ist die Abgabefrist für die Jahresmeldung 2014 von Mai 2015 auf Mai 2016 verlegt worden.

 

Was tun bei Streit, ob Eigenversorgung oder Stromlieferung vorliegt?

Derzeit gibt es beispielsweise bei Mietmodellen gelegentlich Streit um die Frage, ob Stromlieferung oder Eigenversorgung stattfindet. Diese Auseinandersetzung verschärft sich jetzt durch die Aufsplittung der Zuständigkeiten zwischen VNB und ÜNB.

Konkret wäre es möglich, dass VNB und ÜNB im Einzelfall verschiedene Ansichten vertreten, der Anlagenbetreiber also sowohl EEG-Umlage auf Eigenverbrauch an den VNB und gleichzeitig EEG-Umlage für Stromlieferung an den ÜNB zahlen soll. Natürlich kann nur eines von beidem richtig sein, aber im konkreten Fall lässt sich dies vielleicht erst nach einer gerichtlichen Klärung sagen. Eine solche werden auch viele Anlagenbetreiber anstreben müssen, die infolge der  restriktiven Rechtsauffassungen der Netzbetreiber zu Eigenversorgung als Stromlieferanten herangezogen werden sollen. Nach Informationen von Netzbetreibern sollen selbst Stromlieferverhältnisse innerhalb von Familien konstruiert werden („Wenn Herr Mustermann Anlagenbetreiber ist und Familie Mustermann den Strom verbraucht…“). Im Zusammenhang mit entsprechenden Schulungen ist von „Schwarzbrennern“ die Rede, denen es jetzt „an den Kragen“ gehe.

Für Rechtsanwalt Peter Nümann ist das für unhaltbar: „Wer in EE-Strom investiert darf nicht mit Erzeugern konventionellen Stroms gleich behandelt werden. Das widerspricht sogar verfassungsrechtlichen Grundsätzen“. Die Kanzlei führt bereits ein Musterverfahren um diese Frage. In der nächsten SONNENENERGIE wird ein ausführlicher Artikel zu dieser Thematik erscheinen.

 

Weitere wichtige Termine für Solarbetreiber:

Abgabe der Steuererklärung für unternehmerisch betriebene Photovoltaikanlagen: 31. Mai (Frist kann mit formlosem Antrag beim Finanzamt um mehrere Monate verlängert werden.)

Meldefrist bei der Bundesnetzagentur für eine neue Anlage, Anlagenerweiterung oder Änderung/Stilllegung: 3 Wochen nach Inbetriebnahme oder Änderung

Autoren: Thomas Seltmann / Peter Nümann

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